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Alldach GmbH
Bahnhofstr. 9a
97840 Hafenlohr
Meisterbetrieb

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s)

 

der Alldach GmbH, Bahnhofstr. 9A, 97840 Hafenlohr

 

Allgemeines

 

Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, auch ohne schriftlichen Vertragsabschluss, gelten als verbindlich vereinbart:

 

1. Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und folgende Leistungsgrundlagen:

 

2. Die anerkannten Regeln der Bautechnik, die Fachregeln des Spengler-, Dachdecker- und Zimmererhandwerks sowie

 

3. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, die Bestimmungen des BGB (bürgerliches Gesetzbuch) in seiner aktuellen Fassung.

 

Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Preise, Mengen usw.

 

1. Sämtliche Angebotstexte, Zeichnungen, Skizzen usw. bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers (AN) und dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht anderweitig verwendet oder weitergegeben werden.

 

2. Sämtliche Preise sind Netto-Preise auf die die am Tag der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird.

 

3. Die Bindungsfrist des AN an das Angebot beträgt 4 Wochen. Erfolgt eine verbindliche und fristgerechte Auftragserteilung durch den Auftraggeber (AG) innerhalb dieser Zeit so gelten die dem Angebot zugrunde liegenden Einheitspreise für die Dauer von 2 Monaten nach dem Datum der Auftragserteilung. Eine Lohn- und Materialgleitklausel gilt als vereinbart.

 

4. Zusätzliche im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis (LV) nicht enthaltene Arbeiten, die vom AG in Auftrag gegeben oder im Bauverlauf notwendig werden, werden gesondert berechnet. Diese können auch mündlich vereinbart werden.

 

5. Werden vereinbarte Materialien oder eigens bestellte/hergestellte Bauteile vom AG abgelehnt so geht der dadurch entstehende Mehraufwand für Fracht, Rücknahmeabschlag und ggf. Entsorgung voll zu Lasten des AG. Woanders nicht einbaubare Sonderanfertigungen müssen vom AG in voller Höhe bezahlt werden.

 

6. Für die Abrechnung maßgebend sind die Mengen- und Größenangaben die vor Ort bei Aufmaß genommen werden.

Vom AG gemachte Maßangaben, insbesondere bei Materialbestellung, sind von diesem zu verantworten.

 

Ausführung und Ausführungsfristen

 

1. Vereinbarte Fertigstellungsfristen, die durch witterungsbedingte, die Qualität einschränkende oder die Arbeit undurchführbar machende Einflüsse überschritten werden, sind vom AN nicht zu vertreten. Zusätzlich Maßnahmen um die Arbeiten trotz witterungsbedingter Einflüsse zu beginnen oder fortzusetzen sind dann entsprechend zu vereinbaren und zu vergüten.

 

2. Fristüberschreitungen und deren Konsequenzen durch vom AN unverschuldete Unverfügbarkeit von Materialien sind vom AN ebenfalls nicht zu vertreten.

 

3. Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. Durch verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten usw.) ziehen einen neuen Arbeitsbeginn und neue Fertigstellungsfristen nach sich und berechtigen den AN ggf. Zum Rücktritt vom Vertrag.

 

4. Auf der zu bearbeitenden Fläche befindliche Rohre und Leitungen sind bauseits zu entfernen bzw. Vom AG mit geeigneten Maßnahmen zu schützen. Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen und Rohre bzw. Schadenersatz wird von uns sonst nicht geleistet.

 

Abnahme und Gefahrenübergang

 

1. Die Abnahme fertiggestellter Leistungen hat durch den AG innerhalb bestimmter Fristen nach Aufforderung zu erfolgen. Dies sind bei Endabnahme 7 Werktage und bei Teilabnahmen innerhalb 3 Werktagen. Bei Benutzung unserer fertiggestellten Leistungen und Teilleistungen durch Nachunternehmer können sich diese Fristen nach gesonderter Vereinbarung verkürzen. In jedem Fall muss die Abnahme durch den AG dann vor der Weiterbenutzung durch Dritte erfolgen.

Bei der Abnahme festgestellte Mängel sind vom AG schriftlich zu beanstanden.

 

2. Erfolgt trotz Aufforderung durch den AN keine förmliche Abnahme durch den AG so gilt die Leistung bzw. Teilleistung nach Ablauf der oben genannten Fristen als abgenommen.

 

3. Werden Nachfolgearbeiten durch Dritte vor der Abnahme der Leistungen begonnen, so gelten diese ebenfalls als abgenommen.

 

4. Der AN trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, mutwillige Beschädigung durch Dritte oder andere unabwendbare, vom AN nicht zu vertetende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der AN Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten nach Angebot.

 

Gewährleistung und Sicherheitsleistung

 

1. Beginnend mit Datum der Abnahme gilt die 4-jährige Verjährungsfrist.

 

2. Bei Reparaturarbeiten übernehmen wir keinerlei Gewährleistung.

 

3. Die Gewährleistung beschränkt sich in jedem Fall der Höhe nach auf die Auftragssumme.

 

4. Während der Gewährleistungszeit ist der AG verpflichtet dem AN unverzüglich schriftlich Meldung zu machen, wenn Veränderungen - gleich welcher Art - an der von uns ausgeführten Leistung (z.B. Antenneneinbau, Einbau einer Photovoltaik-Anlage oder sonstige Arbeiten nachfolgender Handwerker) vorgenommen werden.

 

5. Sicherheitsleistungen, sowohl von AN als auch von AG, sind ausdrücklich zu vereinbaren. Freigestellt bleibt die Art und Weise, wie der AN diese erbringt. Entstehende Kosten hierfür berechnet der AN weiter.

 

Aufmaß und Abrechnung

 

Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach BGB

 

Zahlungen

 

1. Bei Arbeitsbeginn, spätestens bei Materialanlieferung sind die Kosten für die angelieferten Materialien sofort zur Zahlung fällig. Die Materialien gehen erst nach Bezahlung in den Besitz des AG über. Abschlagszahlungen sind innerhalb von 7 Werktagen nach Vorlage prüfungsfähiger Aufstellungen zur Zahlung fällig.

 

2. Die Schlusszahlung einschließlich der Mehrwertsteuer ist innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Abzug von Skonto wird nur nach gesonderter Vereinbarung akzeptiert.

Kommt der AG seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen nicht nach, so ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verrechnen falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.

 

3. Wird die Zahlungsunfähigkeit des AG erkennbar oder werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht fristgerecht geleistet, so ist der AN berechtigt, die Arbeiten einzustellen und über die ausgeführten Leistungen eine Schlussabrechnung zu erstellen.

 

4. Der AN behält sich das Recht vor, Forderungen abzutreten.

 

Besondere Zahlungsverpflichtungen und sonstige Vereinbarungen

 

1. Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und sonstige Schutzmaßnahmen die nicht bereits im Angebot aufgeführt und entsprechend abgerechnet werden, werden nach Aufwand gesondert berechnet.

 

2. Benutzung der vom An erstellten Gerüste durch Dritte ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den AN gestattet. Die Benutzung der vom AN erstellten Gerüste durch Dritte geschieht auf eigene Gefahr.

Beschädigungen der Gerüste durch Dritte gehen zu Lasten des AG.

 

3. Baustrom, Bauwasser und Lagerplätze für Material sowie vorhandene Gerüste werden vom AG kostenfrei zur Verfügung gestellt.

 

4. Für nicht vermeidbare Verunreinigungen, die bei bituminösen Arbeiten entstehen, haftet der AN nicht.

 

Eigentumsvorbehalt

 

Gelieferte, noch nicht eingebaute und bezahlte Materialien bleiben Eigentum des AN bis zur restlosen Zahlung und können von diesem, falls erforderlich, wieder von der Baustelle entfernt werden.

 

Rücktritt vom Vertrag

 

1. Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb des AN einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn vom Vertrag ohne Schadenersatzleistung zurückzutreten.

 

2. Veränderungen in der Vermögenslage des AG, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen und Ausbleiben fälliger Zahlungen trotz Nachfristerlauben dem AN den Rücktritt vom Vertrag.

Der AN hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandener Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme als Schadenersatz.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswirksamkeit

 

1. Gerichtsstand ist der Erfüllungsort (Baustelle). Unter Vollkaufleuten gilt der Betriebssitz des AN als Gerichtsstand.

 

2. Eine eventuell eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berührt die Wirksamkeit in allen anderen Teilen nicht. Der Vertrag bleibt damit im Übrigen wirksam.

 

3. Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem Bauvertrag in Verbindung stehenden Leistungen einschließlich solcher, die zusätzlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.

 

Gültigkeit

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ab 02.02.2011 in Kraft.

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